FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Passwesen
Spielordnung und Passleitfaden
Allgemein
Ja! Alle Spielrechte verlieren zum 01.07.2025 ihre Gültigkeit und müssen neu beantragt werden.
Alle Antragsformulare sind unter dem Reiter Service – Passwesen zu finden.
Nein. Das Erstspielrecht wird im eigenen Verein durch das erste Spiel festgelegt.
Ja! Die Vereine sind dazu verpflichtet den ausgefüllten Passantrag drei Jahre lang aufzubewahren. Stichproben können durch den Verband durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt: Den Passantrag muss immer der Erstverein stellen! Unterschrieben werden muss er allerdings von beiden Vereinen.
Erwachsene: Zwei Monate.
Jugend: Zwei Monate. In der Zeit vom 15.03.-31.05. eines Jahres entfällt die Wartefrist. ACHTUNG! Gilt nur für die Relegation zur neuen Saison. Eine erneute Spielberechtigung ist dann erst wieder ab 15.10. möglich.
Für Beide gilt: Die Wartefrist startet mit dem Tag des letzten Pflichtspiels und es sind zwingend die §§ 26,27 zu beachten. (Ausnahme: Spieler, die ein Vertragsspielrecht hatten § 34 (4))
Grundsätzlich erlöschen ALLE Spielrechte automatisch zum Ende eines Spieljahres.
Für §19 (6) gilt: Der Antrag muss ebenfalls bis zur Volljährigkeit jährlich neu gestellt werden – das ärztliche Attest ist nur bei erstmaliger Erteilung notwendig und wird anschließend im System hinterlegt.
Vereinswechsel/ Verbandswechsel
Bei Verbänden, die nicht mit nuLiga zusammenarbeiten, ist eine Abmeldebestätigung vom Altverband erforderlich.
Diese sind: Badischer HV, Hamburger HV, Pfälzer HV, HV Rheinhessen, HV Saar, HV Schleswig-Holstein, Südbadischer HV, HV Westfalen, HV Württemberg.
Ja. Der Wechsel eines Stammvereins innerhalb einer Spielgemeinschaft stellt einen Vereinswechsel dar. Das bedeutet: Es gibt eine Wartefrist!
Erwachsenenspielrecht – gem. §15 SpO
Das Spielrecht für Erwachsene unterhalb der 2. Liga kann pro Spieljahr für zwei Mannschaften erteilt werden.
Das Wechseln des Zweitspielrechts ist einmalig bis 15. Januar eines Jahres möglich. Hierfür muss ein Antrag nach §15 (6) SpO bei der Passstelle eingereicht werden.
Ja. Die beiden betroffenen Vereine müssen aber mindestens 100 km entfernt voneinander sein.
Jugendspielrecht – gem. §19 SpO
Das Spielrecht für Jugendspieler/innen kann pro Spieljahr für drei Mannschaften, aber maximal in zwei Vereinen, erteilt werden.
Ja, das ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- in der eigenen Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte in dieser Altersklasse, in einer höheren Spielklasse spielt,
- in der eigenen Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt,
- in der nächsthöheren Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte in dieser Altersklasse, in einer höheren Spielklasse spielt,
- in der nächsthöheren Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt.
Für A-Jugendlichespieler/innen ist die nächsthöhere Altersklasse der Erwachsenenbereich.
Für §19 (6) SpO ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein.
Die Passstelle empfiehlt die Beantragung des Erwachsenenspielrechts, verpflichtend ist es jedoch nicht. Das ärztliche Attest muss dabei aber nicht noch einmal eingereicht werden.
Bei Erwachsenspielrechten gem. § 19 (6) für den Zweitverein muss zwingend ein Antrag gestellt werden.
Ja, das ist möglich.
Kaderspielerinnen und Kaderspieler haben die Möglichkeit ihr Erwachsenenspielrecht ein Jahr früher (mit 15 bzw. 16 Jahren) wahrzunehmen.
Voraussetzung bei Kaderspieler/innen: Die Erwachsenenmannschaft muss mindestens der Oberliga angehören.
Ja, das ist sowohl im Erstverein als auch im Zweitverein unter Einhaltung der vorgegebenen Voraussetzungen möglich (siehe §19 Spo).
Das Spielrecht der Spieler/innen wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt. Das gilt auch für A-Jugendliche mit Spielrechten in Erwachsenenmannschaften.
Hinweis: Bis zum 15. November 2025 gab es nach § 55 Abs. 3 der Spielordnung noch eine andere Regelung. In dieser wurde das Spielrecht für A-Jugendliche in Erwachsenenmannschaften noch eingeschränkt.
Der DHB-Bundesrat hat die Änderung des entsprechenden Paragrafen in der Sitzung vom 15.11.2025 beschlossen.
Nein, Spielrechte in der Qualifikation bestehen grundsätzlich nur für den Erstverein.
Spielrechte in der Qualifikation:
Im Zweitverein kann das Spielrecht nur im Falle des §19 (3) c) oder e) – vgl. ehemals Gastspielrecht nach altem §19b (3) – erteilt werden. Die Qualifikationsspiele gehören zum neuen Spieljahr (vgl. § 9 Abs. 2 SpO) und die Spielrechte bleiben für die sich daran anschließenden Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison bestehen.
Vertragsspielrecht
Für eine Spielerin/ einen Spieler mit Vertrag müssen folgende Dokumente eingereicht werden:
- Antrag für Vertragsspielerin / Vertragsspieler
- Vertragsanzeige
- Vertrag
Ausschlaggebend für die Wartefrist ist der Eingang der Vertragsbeendigungsanzeige bei der Passstelle.
Anders als bei Wechseln von Spielern ohne Vertrag startet die Wartefrist nicht mit dem letzten Spiel.
Internationaler Transfer
Für den IT muss man folgende Anträge bearbeiten:
- Internationaler Freigabeantrag inkl. Unterlagen werden direkt digital beim DHB gestellt
- Antrag auf Erteiligung der Spielberechtigung (HVNB)
Sowohl der ausgefüllte digitale Freigabeantrag als auch die Zahlungsbelege der Gebühren, müssen an den DHB geschickt werden.
Damit die Spielberechtigung im HVNB möglich ist, muss der entsprechende Passantrag ausgefüllt an die Passstelle (per Mail).
HVNB Passstelle
Sie haben Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.

Sekretariat / Passstelle
Katrin Grass
Maschstraße 20
30169 Hannover
Telefon: (0511) 98995-11
Fax: (0511) 98995-20
eMail

Dualer Student
Felix Watolla
Maschstraße 20
30169 Hannover
Telefon: (0511) 98995-25
Fax: (0511) 98995-20
eMail
