FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Passwesen


Allgemein

Ja! Alle Spielrechte verlieren zum 01.07.2025 ihre Gültigkeit und müssen neu beantragt werden.

Alle Antragsformulare sind unter dem Reiter Service – Passwesen zu finden.

Ja! Die Vereine sind dazu verpflichtet den ausgefüllten Passantrag drei Jahre lang aufzubewahren. Stichproben können durch den Verband durchgeführt werden.

Grundsätzlich gilt: Den Passantrag muss immer der Erstverein stellen! Unterschrieben werden muss er allerdings von beiden Vereinen.

Erwachsene: Zwei Monate.

Jugend: Zwei Monate. In der Zeit vom 15.03.-31.05. eines Jahres entfällt die Wartefrist. ACHTUNG! Gilt nur für die Relegation zur neuen Saison. Eine erneute Spielberechtigung ist dann erst wieder ab 15.10. möglich.

Für Beide gilt: Die Wartefrist startet mit dem Tag des letzten Pflichtspiels und es sind zwingend die §§ 26,27 zu beachten. (Ausnahme: Spieler, die ein Vertragsspielrecht hatten § 34 (4))

Grundsätzlich erlöschen ALLE Spielrechte automatisch zum Ende eines Spieljahres.

Für §19 (6) gilt: Der Antrag muss ebenfalls bis zur Volljährigkeit jährlich neu gestellt werden – das ärztliche Attest ist nur bei erstmaliger Erteilung notwendig und wird anschließend im System hinterlegt.


Vereinswechsel/ Verbandswechsel

Bei Verbänden, die nicht mit nuLiga zusammenarbeiten, ist eine Abmeldebestätigung vom Altverband erforderlich.

Diese sind: Badischer HV, Hamburger HV, Pfälzer HV, HV Rheinhessen, HV Saar, HV Schleswig-Holstein, Südbadischer HV, HV Westfalen, HV Württemberg.


Erwachsenenspielrechtgem. §15 SpO

Das Wechseln des Zweitspielrechts ist einmalig bis 15. Januar eines Jahres möglich. Hierfür muss ein Antrag nach §15 (6) SpO bei der Passstelle eingereicht werden.

Ja. Die beiden betroffenen Vereine müssen aber mindestens 100 km entfernt voneinander sein.


Jugendspielrecht – gem. §19 SpO

Das Spielrecht für Jugendspieler/innen kann pro Spieljahr für drei Mannschaften, aber maximal in zwei Vereinen, erteilt werden.

Ja, das ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • in der eigenen Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte in dieser Altersklasse, in einer höheren Spielklasse spielt,
  • in der eigenen Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt,
  • in der nächsthöheren Altersklasse in einer Mannschaft, die, bezogen auf bereits bestehende Spielrechte in dieser Altersklasse, in einer höheren Spielklasse spielt,
  • in der nächsthöheren Altersklasse, wenn der Erstverein keine Mannschaft in dieser Altersklasse stellt.

Für A-Jugendlichespieler/innen ist die nächsthöhere Altersklasse der Erwachsenenbereich.

Für §19 (6) SpO ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein.

Ja, das ist möglich.

Kaderspielerinnen und Kaderspieler haben die Möglichkeit ihr Erwachsenenspielrecht ein Jahr früher (mit 15 bzw. 16 Jahren) wahrzunehmen.
Voraussetzung bei Kaderspieler/innen: Die Erwachsenenmannschaft muss mindestens der Oberliga angehören.

Ja, das ist sowohl im Erstverein als auch im Zweitverein unter Einhaltung der vorgegebenen Voraussetzungen möglich (siehe §19 Spo).

Nein, Spielrechte in der Qualifikation bestehen grundsätzlich nur für den Erstverein.

Spielrechte in der Qualifikation:
Im Zweitverein kann das Spielrecht nur im Falle des §19 (3) c) oder e) – vgl. ehemals Gastspielrecht nach altem §19b (3) – erteilt werden. Die Qualifikationsspiele gehören zum neuen Spieljahr (vgl. § 9 Abs. 2 SpO) und die Spielrechte bleiben für die sich daran anschließenden Meisterschaftsspiele der neuen Spielsaison bestehen.


Vertragsspielrecht

Für eine Spielerin/ einen Spieler mit Vertrag müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • Antrag für Vertragsspielerin / Vertragsspieler
  • Vertragsanzeige
  • Vertrag

Ausschlaggebend für die Wartefrist ist der Eingang der Vertragsbeendigungsanzeige bei der Passstelle.
Anders als bei Wechseln von Spielern ohne Vertrag startet die Wartefrist nicht mit dem letzten Spiel.


Internationaler Transfer

Für den IT muss man folgende Anträge bearbeiten:

  • Internationaler Freigabeantrag (DHB)
  • Antrag auf Erteiligung der Spielberechtigung (HVNB)

Sowohl der ausgefüllte Freigabeantrag als auch die Zahlungsbelege der Gebühren, müssen von der Passstelle an den DHB geschickt werden. Damit die Spielberechtigung im HVNB möglich ist, muss der entsprechende Passantrag ausgefüllt an die Passstelle (per Mail).

HVNB Passstelle

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VNB Handballverband Niedersachsen und Bremen e.V. - Katrin Grass

Sekretariat / Passstelle

Katrin Grass

Maschstraße 20
30169 Hannover

Telefon: (0511) 98995-11
Fax: (0511) 98995-20
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HVNB - Felix Watolla

Dualer Student

Felix Watolla

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