
Hinweis zur Spielordnung
§ 55 Abs. 3 SpO/DHB im Fokus
Der aktuelle § 55 Abs. 3 der SpO/DHB regelt das Spielrecht der Spielerinnen und Spieler bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden.
Das Spielrecht der Spieler*innen wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften, innerhalb der Spielrechte nach § 15, grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Landesverbände können jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen.
Damit gilt § 55 für Spielerinnen und Spieler, die bereits 18 Jahre oder älter sind und nicht mehr unter das Jugendspielrecht nach § 19 fallen, sondern unter das Erwachsenenspielrecht nach § 15.
